Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

04.06.2007
Eine häufig wiederkehrende Fragestellung in der täglichen Praxis des Arbeitsrechtlers ist, ob die in einer Firma zur Verfügung stehende Möglichkeit das Internet zu nutzen, wenigstens dann, wenn der Arbeitgeber eine auch private Nutzung widerspruchslos in der Vergangenheit hingenommen hat, jedenfalls für die Zukunft zu einem Rechtsanspruch führt. Diese Frage wird in aller Regel zu verneinen sein.
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass vertragliche Ansprüche auch dadurch entstehen können, dass ein häufig wiederholtes Verhalten zu einer so genannten „betrieblichen Übung“ wird. Es entsteht eine Vertragsbindung dadurch, dass ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers über eine gewisse Zeit widerspruchslos hingenommen wird.

Würde man eine entsprechende betriebliche Übung für den privaten Gebrauch des Internets am Arbeitsplatz anerkennen, so hätte dies zur Folge, dass der Arbeitgeber nicht einfach durch Direktionsanweisung eine Abänderung der bislang geltenden Lage herbeiführen könnte. Er wäre vielmehr dazu gezwungen, den „steinigen Weg“ der Änderungskündigung zu beschreiten, wenn der Arbeitnehmer nicht freiwillig bereit ist, auf den einmal entstandenen vertraglichen Anspruch durch Änderungsvertrag zu verzichten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die maßgebliche Rechtsfrage noch nicht abschließend beantwortet. Es ist aber zu vermuten, dass diese im Ergebnis verneint werden wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist „betriebliche“ Übung die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Dieses Verhalten des Arbeitgebers ist dann nämlich als Vertragsangebot zu werten, das der Arbeitnehmer stillschweigend annehmen kann (vgl. § 151 BGB).

Die Rechtsprechung hat in einer Vielzahl von Fällen bereits das Entstehen einer entsprechenden betrieblichen Übung anerkannt. So hat zum Beispiel die dreimalige vorbehaltlose Zahlung von Weihnachtsgeld dazu geführt, dass für die Zukunft ein entsprechender Anspruch entsteht.

Die Anerkennung einer betrieblichen Übung ist von der Rechtsprechung allerdings ganz überwiegend auf Fälle von Geldleistungen beschränkt worden. Allgemein verneint das BAG eine Rechtsbindung, wenn es um bloße Annehmlichkeiten für den Arbeitnehmer geht. Es liegt daher sehr nahe, dass es die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit als bloße Annehmlichkeit einstufen wird, mit der Folge, dass daraus ein Rechtsbindungswillen des Arbeitgebers für die Zukunft eben gerade nicht ableitbar ist.

Dies gilt letztendlich auch deswegen, weil ja die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit dazu führt, dass der Arbeitnehmer eben nicht für den Arbeitgeber tätig ist, sondern während der vergütungspflichtigen Zeit privaten Dingen nachgeht. Es kann sicherlich nicht erwartet werden, dass ein Arbeitgeber ein derartiges Verhalten für die Zukunft vertraglich absichern will, so dass der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen kann, dass das entsprechende Rechtsbindungswillen des Arbeitgebers in der Vergangenheit bestanden hat.

Auch andere Interessen des Arbeitgebers lassen darauf schließen, dass dieser in seiner Entscheidung frei bleiben möchte. Die Internetnutzung bietet bekanntermaßen eine Vielzahlen von Gefährdungen. So können Viren etc. heruntergeladen werden, die zu einer Schädigung des Systems des Arbeitgebers führen können. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Gebrauch des Internets eine Rufschädigung bezüglich der jeweiligen Firma eintritt, etwa dann, wenn der Arbeitnehmer pornographische Inhalte herunterlädt.

Eine ganz andere Frage ist es, ob ein Arbeitgeber eine einmal ausdrücklich vertraglich gestattet private Nutzung des Internets nachträglich widerrufen kann. Diese Frage kann sicherlich nicht grundsätzlich beantwortet werden, sondern muss anhand des Einzelfalles beurteilt werden. Grundsätzlich gilt, dass vertragliche Ansprüche nicht ohne weiteres entziehbar sind.

Thomas Reddemann
Fachanwalt für Arbeitsrecht