Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt

16.01.2008
Stellungnahme des BGH mit Urteil vom 26.09.2007 zur Frage der Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalts nach § 1573 V und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruches nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 I S. 2 BGB, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und der unterhaltsberrechtigte Ehegatte in dem auch vorehelich ausgeübten Beruf eine Vollzeittätigkeit ausübt.
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.09.2007 - Az. XII ZR 15/05 - einen weiteren Eckpunkt für den Bedeutungsverlust des Tatbestandsmerkmales "Dauer der Ehe" gesetzt. Nach dem Gesetz ist die Ehedauer, neben Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit bei der Billigkeitsentscheidung des Tatrichters " insbesondere " zu berücksichtigen. Allerdings ist durch das Urteil des BGH in FamRZ 2006, S. 1006 die Bedeutung der Ehedauer erheblich eingeschränkt und der jetzigen Gesetzeslage angepasst worden. Ein unbegrenzter Aufstockungsunterhaltsanspruch nach den oben genannten Vorschriften kommt daher wohl nur noch dann in Betracht, wenn besondere weitere Umstände vorliegen wie Alter der Parteien, unabhängig von der Ehe eingetretende Krankheit ( ansonsten Unterhalt gem. § 1572 BGB ), aktuellen Einkommensverhältnisse und unterschiedliche Vermögensverhältnisse.