Arbeitslohn darf den üblichen Tariflohn nicht um mehr als ein Drittel unterschreiten
26.05.2009
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes darf der Arbeitslohn den in der Branche und Region üblichen Tariflohn nicht um mehr als ein Drittel unterschreiten, anderenfalls liege ein unzulässiger Lohnwucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB vor.
Das BAG ist der Auffassung, dass maßgeblich der Vergleich mit den tariflichen Stunden und Monatsvergütungen ohne Zulagen und Zuschläge sei, wobei wie meistens besondere Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Ein zunächst nicht zu beanstandender Arbeitslohn und das ist bemerkenswert könne durch die spätere Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden.
vgl. BAG Urteil vom 22.04.2009, Aktenzeichen 5 AZR 436/08
Arbeitnehmer können - sofern Verfallfristen nicht eingreifen und auch keine Verwirkung vorliegt - im Rahmen der Verjährungsgrenzen (im Einzelfall bis zu 4 Jahren rückwirkend) Nachforderungen erheben.
vgl. BAG Urteil vom 22.04.2009, Aktenzeichen 5 AZR 436/08
Arbeitnehmer können - sofern Verfallfristen nicht eingreifen und auch keine Verwirkung vorliegt - im Rahmen der Verjährungsgrenzen (im Einzelfall bis zu 4 Jahren rückwirkend) Nachforderungen erheben.