Wer Arztbesuch verpasst, setzt Krankengeld aufs Spiel

30.04.2010
"Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben", hat schon Michail Sergejewitsch Gorbatschow fabuliert. Aber trifft dieser Satz auch für in Deutschland erkrankte Arbeitnehmer zu, die durch Kündigung aus ihrem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind? Die Antwort lautet: "Leider ja"
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Der Fall kommt nicht ganz so selten vor. Ein Arbeitgeber kündigt wegen einer Erkrankung oder ein Arbeitnehmer wird kurz vor Zustellung seiner fristlosen oder fristgerechten Kündigung krank. Rechtsfolge ist, dass die zuständige Krankenkasse bis zur sogenannten "Aussteuerung", also bis zu 78 Wochen (1,5 Jahre) nach Beginn der Erkrankung Krankengeld leisten muss.

Dieser wertvolle Anspruch kann allerdings verloren gehen, wenn ein Versicherter die ärztlich angeordneten Folgebesuche verpasst. Im aktuell anstehenden Fall war der Versicherte vom Arzt bis zum 08.04.2010 krank geschrieben worden, erschien dort bei weiterbestehender Erkrankung aber erst am 09.04.2010.

Die zuständige Krankenkasse stellt sich vor dem Hintergrund einiger Entscheidungen des Bundes- und der Landessozialgerichte auf den Standpunkt, dass die Mitgliedschaft zu Ihrer Organisation wegen § 192 V SGB V mit Ablauf des 08.04.2010 geendet hat, so dass trotz weiterbestehender Erkrankung die Leistungspflicht dem Grunde nach endet (vgl. BSG Urteil vom 26.06.2007, Az B 1 KR 37/06 R; Urteil vom 05.05.09, B 1 KR 20/08 R).

Dem betroffenen Arbeitnehmer steht zwar regelmäßig bei Fehlen einer Familienversicherung für wenigstens einen weiteren Monat Versicherungsschutz zu (nachwirkender Versicherungsschutz trotz beendeter Mitgliedschaft, § 19 SGB V), danach endet aber grundsätzlich die Leistungspflicht.

Auch der Anspruch auf nachwirkenden Schutz gem. § 19 SGB V ist an Bedingungen geknüpft (hier: Rechtzeitige Neubegründung eines Versicherungsverhältnisses). Daher sollten Sie sich im Bedarfsfalle frühzeitig kompetent beraten lassen.

Unser Tipp: Folgetermine beim Arzt unbedingt einhalten, nicht nur der Gesundheit wegen.