Urheberrecht / Filesharing: Ehegatten haften nicht für ihren Partner!!!

18.04.2013
Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22. März 2013 • Az. 11 W 8/13) besteht für den Anschlussinhaber eines Internetanschlusses keine Verpflichtung, den Ehegatten zu überwachen.

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Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22. März 2013 • Az. 11 W 8/13) besteht für den Anschlussinhaber eines Internetanschlusses keine Verpflichtung, den Ehegatten zu überwachen. Damit scheidet eine Störerhaftung für den Anschlussinhaber aus diesem Aspekt grundsätzlich aus:

Den Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen dritten Personen überlässt, trifft eine Pflicht, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, nur, soweit für ihn ein konkreter Anlass für die Befürchtung besteht, der Nutzer werde den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen. Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. Ein Ehemann kann daher seiner Ehefrau, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat, den auf seinen Namen laufenden Internetanschluss überlassen, ohne diese ständig überwachen zu müssen [Senat, a.a.O., Rn. 16; vgl. auch OLG Köln, a.a.O., Rn. 19 – jeweils veröffentlich bei juris]. Sofern der Anschlussinhaber nicht mit einer Rechtsverletzung durch seinen Ehepartner rechnen muss, sind Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten diesem gegenüber unzumutbar.

Link: http://openjur.de/u/618807.html