Bundesrat verabschiedet Betriebsrätemodernisierungsgesetz!

21.06.2021
Bundesrat verabschiedet Betriebsrätemodernisierungsgesetz! Wir bringen Sie auf den neusten Stand. Das sind die Neuerungen bzw. Änderungen kompakt erklärt:

- Vereinfachung des Wahlverfahrens

Durch das neue Gesetz soll die Gründung und Wahl von Betriebsräten gefördert und erleichtern werden sowie zugleich die Fälle der Behinderungen von Betriebsratswahlen reduziert werden. Die Möglichkeiten für ein vereinfachtes Wahlverfahren werden ausgeweitet. So hat der Arbeitnehmer einen höheren Kündigungsschutz bei Gründung eines Betriebsrats. Das gilt für alle Arbeitnehmer, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen.
Künftig soll das vereinfachte Verfahren für alle Betriebe mit bis zu 200 Mitarbeiter*innen (statt nur 100) gelten. Hierdurch soll insbesondere für kleine Betriebe die Gründung und Organisation eines Betriebsrates erleichtert werden. Dies gilt auch für die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Auch wird die Anfechtbarkeit von Betriebsratswahlen wegen Fehlern in der Wählerliste eingeschränkt.

- Erleichterung bei der Aufstellung zum Betriebsrat

Zugleich sollen Mitarbeiter*innen motiviert werden, sich zu einer Betriebsratswahl aufstellen zu lassen. Hierzu sollen künftig unter anderem für einen Wahlvorschlag weniger Stützunterschriften erforderlich sein. In Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten sollen künftig keine Stützunterschriften mehr erforderlich sein. Bei bis zu 100 Beschäftigten sollen zwei Stützunterschriften ausreichen.

- Digitalisierung der Betriebsratsarbeit

Betriebsratssitzungen können teilweise oder ganz virtuell abgehalten werden. Die genauen Regelungen für den Rahmen digitaler Betriebsratssitzungen folgen durch Ergänzungen der Paragraphen 30 bis 34 des Betriebsverfassungsgesetzes.

Beschlüsse der Einigungsstelle können elektronisch qualifiziert signiert und niedergelegt werden, ebenso Betriebsvereinbarungen.

- Stärkung des Betriebsrats bei Weiterbildung

Die Qualifizierung der Mitarbeiter wird durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz gestärkt. Das bedeutet, dass das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte im Bereich der Berufsausbildung ausgebaut wird. Bei Uneinigkeiten kann die Einigungsstelle zur Rate gezogen werden.

- Datenschutz Verantwortlicher

Es wird gesetzlich klargestellt, dass die Betriebsräte - was wir Übrigens schon immer vertreten haben - trotz ihrer Eigenständigkeit im Rahmen der Datenverarbeitung nicht als Verantwortlicher bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO gelten (§ 79a BetrVG). Der Arbeitgeber ist Verantwortlicher, auch wenn die Verarbeitung durch den Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben erfolgt.

Die längst überfällige Aufnahme des Datenschutzes in den Zuständigkeitskatalog des § 87 I BetrVG ist bedauerlicherweise nicht erfolgt.

- Erweiterte Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Der Katalog des § 87 Abs. 1 ist allerdings durch eine neue Nr. 14 ergänzt worden. Es gibt mithin nunmehr die Möglichkeit zwingende Regelungen betreffend der Ausgestaltung mobiler Arbeit zu vereinbaren. Durch dieses Mitbestimmungsrecht wird der Arbeitnehmerschutz bei Wahrnehmung von Homeoffice erhöht und die mobile Arbeit gefördert, die mittels Informations-und Kommunikationstechnik erbracht wird.

Es erfolgte außerdem eine Klarstellung, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Gestaltung von Arbeitsumgebung und Arbeitsabläufen auch dann greifen, wenn Künstliche Intelligenz (KI) im Betrieb eingesetzt werden soll und wenn Personalauswahlrichtlinien mithilfe einer KI erstellt werden.

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen gilt als erforderlich, wenn der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen muss.

- Weitere Neuerungen

Das Alter zur aktiven (nicht passiven) Wahlberechtigung wird von 18 auf 16 Jahre abgesenkt.