Unternehmen werden sich auf bunte Zeiten einstellen müssen

02.02.2022

Vor kurzem veröffentlichte das Oberlandesgericht Karlsruhe ein neues Urteil – es geht um Diskriminierung beim Online-Shopping. Eine Person ohne Zuordnung eines bestimmten Geschlechts fühlte sich beim Online-Shopping benachteiligt, da keine passende Anrede ausgewählt werden konnte. Es gab nur die Anrede-Optionen „Herr“ und „Frau“. Zweck der Angabe war es zu dem Zeitpunkt eine im Kundenverkehr übliche korrekte Anrede der bestellenden Person im Rahmen der weiteren Abwicklung des Massengeschäfts zu ermöglichen. Die klagende Person fühlte sich benachteiligt und zog vor Gericht.

Die Person forderte Entschädigung von 2500,-EUR sowie einen Unterlassungsanspruch. Nachdem die klagende Person weder außergerichtlich noch vor dem Landgericht Mannheim Erfolg hatte, bestätigte nun auch das OLG Karlsruhe das klageabweisendes Urteil. Das OLG bejaht zwar eine nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbotene unmittelbare Benachteiligung der klagenden Person wegen des Geschlechts bei der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses im Rahmen eines sogenannten Massengeschäfts. Aber ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld stehe der klagenden Person nicht zu. Nicht jede Berührung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts löse einen Anspruch auf Geldentschädigung aus. Dafür erforderlich sei vielmehr eine schwerwiegende Verletzung des Benachteiligungsverbots, die eine gewisse Intensität der Herab- und Zurücksetzung erreicht. Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des OLG im vorliegend Einzelfall nicht vor. Daher besteht kein Anspruch auf Entschädigung, die Benachteiligung erfolgte nur im privaten Bereich und nicht in der Öffentlichkeit; sie wiege deshalb weniger schwer. Der Unterlassungsanspruch bestehe zudem mangels einer dafür erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht. Das betroffene Unternehmen ist bereits aktiv geworden hat bereits die Optionen der Anrede um die Option „keine Angabe/divers“ erweitert. Die Entscheidung ist rechtskräftig.


Das Urteil kann hier nachgelesen werden.